Die Ruhezeiten werden durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsgesetzes (32. BImSchV) geregelt. Danach darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift ein Rasenmäher nicht an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr betrieben werden. Diese Ruhezeiten können aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
Weitere Informationen gibt es hier:
http://www.refrago.de/Ruhestoerung_durch_Rasenmaeher_Gibt_es_Ruhezeiten_oder_darf_der_Nachbar_jederzeit_den_Rasen_maehen.frage486.html

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