Ein gehbehinderter Mieter ist dazu berechtigt, seinen Rollator so im Hausflur abzustellen, das die Zugänge zu Kellern, Briefkästen etc. nicht behindert werden.
Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen hervor. Hier nachzulesen:
http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Recklinghausen_56-C-9813_Gehbehinderte-Mieterin-darf-Rollator-neben-der-Haustuer-abstellen.news18149.html
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