Hält sich der Besucher eines Wohnungsmieters häufig und über längere Zeit in der Wohnung auf, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift des Besuchers zu. Dies ergibt sich daraus, dass der Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen wird und die Betriebskosten nach Kopfteilen umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.
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http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Saarbruecken_36-C-52514-12_Anspruch-des-Vermieters-auf-Auskunft-ueber-Name-und-Anschrift-von-laenger-verweilenden-Besuchern.news22217.htm
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