Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt seine Wohnung an Flüchtlinge oder an die Gemeinde zu vermieten. Denn gemäß § 13 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) darf jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu zum Beispiel die Wohnung gehört, nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen.
Quelle und weiterlesen:
http://www.refrago.de/Darf_ein_Wohnungseigentuemer_seine_Wohnung_an_Fluechtlinge_oder_an_die_Gemeinde_vermieten.frage691.html
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