- Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken der Wohnung
- Streichen der Fenster und Wohnungstüren von Innen
Theoretisch gehört auch das Streichen von Fußböden dazu, allerdings ist das durchaus selten geworden. Sollte der Mieter sogar noch die Fußböden abschleifen und versiegeln lassen müssen, wie bei Parkettböden üblich, entfällt die gesamte Klausel der Schönheitsreparaturen-Regelung.
Durchaus empfehlenswert, hier nachzulesen:
https://ratgeber.immowelt.de/a/renovierungsklausel-im-mietvertrag-nicht-immer-wirksam.html

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