Ein Gesetz für die genaue Aufzählung von Schönheitsreparaturen gibt es nicht. Allerdings listet die Rechtssprechung folgende Arbeiten als Schönheitsreparaturen auf, die aber von Fall zu Fall und Mietvertrag anders geregelt werden.
- Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken der Wohnung
- Streichen der Fenster und Wohnungstüren von Innen
Theoretisch gehört auch das Streichen von Fußböden dazu, allerdings ist das durchaus selten geworden. Sollte der Mieter sogar noch die Fußböden abschleifen und versiegeln lassen müssen, wie bei Parkettböden üblich, entfällt die gesamte Klausel der Schönheitsreparaturen-Regelung.
Durchaus empfehlenswert, hier nachzulesen:
https://ratgeber.immowelt.de/a/renovierungsklausel-im-mietvertrag-nicht-immer-wirksam.html
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