Donnerstag, 14. Dezember 2017

BGH-Urteil zur Streupflicht

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass eine Streu- und Räumpflicht nur dann besteht, wenn eine allgemeine Gefahrenlage besteht und nicht nur einzelne Glättebildungen vorhanden sind.

Zitat:

"Räum- und Streupflicht setzt allgemeine Glättebildung voraus

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs setze die winterliche Räum- und Streupflicht eine konkrete Gefahrenlage, dass heißt eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag, voraus. Grundvoraussetzung sei eine allgemeine Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen"
(vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2012 - VI ZR 138/11 - und BGH, Beschl. v. 21.01.1982 - III ZR 80/81 -)

Den ganzen Fall kann man hier nachlesen: http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VI-ZR-25416_BGH-Raeum-und-Streupflicht-kann-durch-Gemeindesatzung-nicht-auf-einzelne-Glaettestellen-erweitert-werden.news25234.html
Winter bild 9

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