Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass eine Streu- und Räumpflicht nur dann besteht, wenn eine allgemeine Gefahrenlage besteht und nicht nur einzelne Glättebildungen vorhanden sind.
Zitat:
"Räum- und Streupflicht setzt allgemeine Glättebildung voraus
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs setze die winterliche Räum- und Streupflicht eine konkrete Gefahrenlage, dass heißt eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag, voraus. Grundvoraussetzung sei eine allgemeine Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen"
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