Dienstag, 17. November 2015

Wohneigentumsrecht: Rollläden

Sind die Rollläden einer Eigentumswohnung in die Außenwand integriert oder können sie ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt nicht montiert oder demontiert werden, so handelt es sich um Gemein­schafts­eigentum und nicht um Sondereigentum. In diesem Fall können die Kosten zur Instandsetzung der Rollläden aus dem Gemein­schafts­vermögens entnommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.
Quelle und weiterlesen auf: http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Wuerzburg_30-C-121214-WEG_Wohneigentumsrecht-Bei-in-Aussenwand-integrierten-Rolllaeden-handelt-es-sich-um-Gemeinschaftseigentum.news21858.html

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