Muss ein Vermieter im Rahmen seiner Instandsetzungspflicht den
Fußboden eines Wohnzimmers austauschen, ist er zudem verpflichtet das
Wohnzimmer leer und wieder einzuräumen. Die Räumarbeiten müssen nicht
vom Mieter ausgeführt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Mieter aus gesundheitlichen Gründen zu solchen Arbeiten nicht in der
Lage ist. Dies hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden.
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